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Neues Unterhaltsvorschussgesetz

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Neues Unterhaltsvorschussgesetz – kaum Verbesserungen für Familien im SGB II-Bezug

Bund und Länder haben sich auf eine Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) geeinigt. Kernanliegen der Reform ist ein ausgeweiteter Leistungsanspruch für Alleinerziehende und der Bürokratieabbau für Familien, die gleichzeitig Arbeitslosengeld II beziehen. Das neue Gesetz soll zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.

Mit der Aufhebung der bisher geltenden Höchstbezugsdauer von 72 Monaten können Kinder von Alleinerziehenden ab Mitte 2017 für einen deutlich längeren Zeitraum Unterhaltsvorschuss erhalten. Gleichzeitig wird die Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre angehoben. Das Gesetz wird damit der Lebenswirklichkeit vieler Alleinerziehender gerecht, deren Unterstützungsbedarf nicht nach sechs Jahren endet, sondern in den allermeisten Fällen bis zum Erwachsenenalter des Kindes besteht.

Neuköllns Jugendstadtrat Falko Liecke begrüßt die Ausweitung des Leistungsbezuges, kritisiert aber die Umsetzung: „Alleinerziehende erhalten in Zukunft deutlich länger den wichtigen Unterhaltsvorschuss. Das ist gut. So wie das Gesetz jetzt geplant ist, werden aber allein in Neukölln tausende Familien unnötigerweise Unterhaltsvorschuss beantragen müssen. Diese Familien haben am Ende keinen Cent mehr in der Tasche.“

Dies betrifft Alleinerziehende mit Kindern bis 12 Jahren, die Arbeitslosengeld II beziehen und aufgrund der bisher geltenden Höchstbezugsdauer keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr hatten. Sie werden nun wieder den Unterhaltsvorschuss beantragen müssen, der dann auf ihr Arbeitslosengeld angerechnet wird. Bundesweit betrifft das ungefähr 87% aller Anspruchsberechtigten.

Das Gesetz tritt nach Einwänden des Deutschen Städtetages erst zum 1. Juli 2017 in Kraft. Hintergrund sind erforderliche Neueinstellungen und die Organisation in den Kommunen. Liecke: „In Neukölln werden wir mindestens 16 neue Leute einstellen müssen. Das wäre eine Verdoppelung des bisherigen Personals. Bei konsequenter Trennung von Arbeitslosengeld II und Unterhaltsvorschuss, wie es ab dem 12. Lebensjahr vereinbart ist, würden wir vermutlich auch mit dem bisherigen Personal auskommen.“

Die schärferen Regelungen zur Durchsetzung der Zahlungspflicht der säumigen Elternteile begrüßt Jugendstadtrat Liecke hingegen uneingeschränkt: „Der Unterhaltsvorschuss ist ein Vorschuss und kein Ersatz. Wir wollen uns das Geld von den säumigen Elternteilen zurückholen. In Zukunft wird daher auch ein Fahrverbot verhängt werden können, wenn Unterhaltspflichten strafbar verletzt werden. Der Unterhalt für das eigene Kind ist keine Wahlleistung, sondern erste Pflicht jedes Elternteils.“

Wichtigste Eckpunkte der Reform:Aufhebung der Höchstbezugsdauer von 72 Monaten

  • Anhebung der Altersgrenze von 12 auf 18 Jahre
  • Bürokratieabbau: weitreichende Aufhebung des doppelten Leistungsbezuges UVG und SGB II ab dem 12. Lebensjahr; unterhalb des 12. Lebensjahres bleibt der unnötige doppelte Bezug aber bestehen
  • In Kraft treten erst zum 01.07.2017, um Kommunen Zeit für notwendige personelle und organisatorische Vorbereitungen zu geben
  • Erhöhung des Anteils des Bundes an der Finanzierung von 33,5% auf 40%
  • Fahrverbot als Nebenstrafe bei strafbarer Verletzung der Unterhaltspflicht möglich
  • Evaluation der Reform bis zum 31.07.2018

BA Neukölln, 2.2.2017