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Grundsicherungsamt

Das Grundsicherungsamt Neukölln ist eingerichtet. Ab sofort nehmen die Mitarbeiter/innen die Anträge auf Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz im Geschäftszimmer des Amtes – Rathaus Neukölln in 12040 Berlin-Neukölln – 3. Obergeschoss entgegen. Das Büro ist Dienstag und am Donnerstag von 8.00 – 12.00 Uhr geöffnet.

Information zur bedarfsorientierten Grundsicherung

Am 1. Januar 2003 trat das Grundsicherungsgesetz in Kraft. Die Grundsicherung ist eine neue soziale Leistung. Die steuerfinanzierte Grundsicherung ist keine Versicherungsleistung, also weder eine Ersatz- “ noch eine Mindestrente”. Sie soll älteren bzw. medizinisch bedingt dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Wir möchten Sie über die wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes informieren. Sie können dann selbst prüfen, ob die neuen Bestimmungen für Sie von Bedeutung sind.

Kann ich überhaupt Leistungen beantragen?
Sie können einen Antrag auf Leistungen stellen, wenn Sie 65 Jahre oder älter sind. Antragsberechtigt sind Sie auch, wenn Sie 18 Jahre oder älter und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Wie hoch sind die Leistungen? Die Grundsicherungsleistung ist in der Regel in etwa so hoch wie die Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) außerhalb von Einrichtungen. Sie deckt auch die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Hinzu kommt ein Zuschlag, durch den ein einmaliger Bedarf (z. B. Bekleidung) pauschal abgedeckt wird.

Wovon hängt die Leistung ab?
Die Grundsicherung setzt Bedürftigkeit voraus.Wenn Sie über Einkommen oder Vermögen verfügen, mit dem Sie Ihren Lebensunterhalt sichern können, kann Ihr Anspruch auf Leistungen geringer sein oder ganz entfallen – wie bei der Sozialhilfe auch. Als Einkommen werden auch die Einkünfte und das Vermögen eines Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt, sofern Sie mit ihm zusammenleben.

Hat das Einkommen meiner Kinder oder Eltern Einfluss auf meinen Leistungsanspruch? Nein, es sei denn, deren jährliches Einkommen (je Kind oder Eltern gemeinsam) beträgt 100 000 Euro oder mehr. Zu Ihren Gunsten wird hierbei vermutet, dass das Einkommen Ihrer Kinder bzw. Eltern unter 100 000 Euro liegt. Überschreitet allerdings deren Einkommen den genannten Grenzbetrag, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. In diesen Fällen können Sie aber Sozialhilfe beantragen, wobei jedoch Ihre Kinder oder Eltern in die Pflicht genommen werden.

Wo kann ich einen Antrag auf Grundsicherung stellen?
Den Antrag können Sie beim Grundsicherungsamt des Bezirkes stellen.

Worauf sollte ich achten?
Leistungen erhalten Sie frühestens für den Monat, in dem Sie einen Antrag stellen.
Für Bewilligung und Auszahlung der Leistungen sind ausschließlich die Grundsicherungsämter zuständig.

Wo kann ich weitere Auskünfte erhalten?
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihnen Leistungen nach dem neuen Gesetz zustehen, lassen Sie sich bitte bei Ihrem Grundsicherungsamt beraten.